KonvBehSchG

Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

Vom 12.6.2020

§ 6

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.