Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
Vom
11.9.1974
Zuletzt geändert am
28.3.2021
§ 23
Verabschiedung
1Honorarkonsularbeamte können jederzeit verabschiedet werden.
2Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.