KonsG

Konsulargesetz

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

Vom 11.9.1974

Zuletzt geändert am 28.3.2021

§ 14

Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

(1) Die Konsularbeamten sind befugt, zur Verwendung in ihrem Konsularbezirk die Echtheit im Inland ausgestellter öffentlicher Urkunden zu bestätigen.

(2) 1Die Bestätigung soll nur erteilt werden, wenn der Konsularbeamte keinen Zweifel an der Echtheit hat. 2Von der Echtheit kann er in der Regel ausgehen, wenn die Urkunde ihm von der Stelle, die sie aufgenommen hat, zugeleitet worden ist.