KonfV

Konfitürenverordnung

Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse

Vom 23.10.2003

Zuletzt geändert am 5.7.2017

§ 6

Übergangsregelung

1Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 5. November 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. 2Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.