§ 6

Übergangsregelung

1 Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 5. November 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. 2 Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse


Abschnitt I
Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen
Bezeichnung des LebensmittelsHerstellungsanforderungen
    1.
  • Konfitüre extra
Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser. Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren darf jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten. Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark beträgt mindestens
    a)
  • 350 g
bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
    b)
  • 250 g
bei Ingwer,
    c)
  • 230 g
bei Kaschuäpfeln,
    d)
  • 80 g
bei Passionsfrüchten,
    e)
  • 450 g
bei anderen Früchten.
    2.
  • Konfitüre
Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser. Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark beträgt mindestens
    a)
  • 250 g
bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
    b)
  • 150 g
bei Ingwer,
    c)
  • 160 g
bei Kaschuäpfeln,
    d)
  • 60 g
bei Passionsfrüchten,
    e)
  • 350 g
bei anderen Früchten.
    3.
  • Gelee extra
Gelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten.
    4.
  • Gelee
Gelee ist streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.
    5.
  • Marmelade
Marmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale. Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.
    6.
  • Gelee-Marmelade
Gelee-Marmelade ist eine Marmelade, aus der sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind.
    7.
  • Maronenkrem
Maronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zucker und mindestens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1 000 g Enderzeugnis.
Abschnitt II
Allgemeine Anforderungen
    1.
  • Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mehr als 55 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt wurde.
  • 2.
  • Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Abschnitt I aus zwei oder mehr Früchten sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden.

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1 und § 4) Ausgangserzeugnisse

        • Abschnitt I
        • Begriffsbestimmungen
  • 1.
  • Frucht:
      a)
    • die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;
    • b)
    • Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;
    • c)
    • Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;
  • 2.
  • Fruchtpülpe:
  • der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;
  • 3.
  • Fruchtmark:
  • der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;
  • 4.
  • wässriger Auszug von Früchten:
  • Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technischen unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;
  • 5.
  • Zuckerarten:
      a)
    • Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,
    • b)
    • Fructosesirup,
    • c)
    • die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,
    • d)
    • brauner Zucker.

        • Abschnitt II
        • Behandlung der Ausgangserzeugnisse
  • 1.
  • Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:
      a)
    • Wärme- und Kältebehandlungen;
    • b)
    • Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;
    • c)
    • Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.
  • 2.
  • Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.

Anlage 3

(zu § 2 Abs. 2) Zutaten

        • Zutaten
  • 1.
  • Honig:
  • in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker;
  • 2.
  • Fruchtsaft:
  • ausschließlich in Konfitüre;
  • 3.
  • Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen:
  • ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
  • 4.
  • Saft aus roten Früchten:
  • ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber;
  • 5.
  • Saft aus roten Rüben:
  • ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen;
  • 6.
  • ätherische Öle aus Zitrusfrüchten:
  • ausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade;
  • 7.
  • Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung:
  • in allen Erzeugnissen;
  • 8.
  • flüssiges Pektin:
  • in allen Erzeugnissen;
  • 9.
  • Schalen von Zitrusfrüchten:
  • in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
  • 10.
  • Blätter von Pelargonium odoratissimum:
  • in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra aus Quitten;
  • 11.
  • Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille, Vanilleauszüge und Vanillin:
  • in allen Erzeugnissen.

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