KonfV

Konfitürenverordnung

Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse

Vom 23.10.2003

Zuletzt geändert am 5.7.2017

§ 1

Anwendungsbereich

1Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. 2Ausgenommen sind Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinen Backwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.