Kapitel III
Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6
Allgemeine Verpflichtung
(1)
Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die erforderlich sind, um einen zivilrechtlichen Schutz vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe:
a) müssen fair und gerecht sein;
b) dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen und
c) sie müssen wirksam und abschreckend sein.