KMAG

Kryptomärkteaufsichtsgesetz

Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte

Vom 27.12.2024

Zuletzt geändert am 27.12.2024

§ 51

Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung

1§ 37 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr. 2§ 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.