(1) 1Die Bundesanstalt kann ein Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts verwarnen, wenn dieses Mitglied gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114, der Verordnung (EU) 2022/2554, dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1113 oder der zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. 2Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und des hierdurch begründeten Verstoßes.
(2) Die Bundesanstalt kann statt dem Institut nach § 12 dieses Gesetzes oder Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, d oder e oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung zu entziehen, die Abberufung des verantwortlichen Mitglieds des Leitungsorgans verlangen.
(3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Instituts auch verlangen, wenn
(4) 1Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Instituts auch verlangen, wenn durch einen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, seine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihm weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen oder wenn es als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine solche Person oder Personengesellschaft tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. 2Sie kann die Abberufung auch verlangen, wenn das Mitglied des Leitungsorgans die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Finanzunternehmen wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.
(5) 1Bei Instituten, die aufgrund ihrer Rechtsform einer besonderen Rechtsaufsicht unterliegen, erfolgt eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 4 erst nach Anhörung der zuständigen Stelle für die Rechtsaufsicht über dieses Institut. 2Soweit das Gericht auf Antrag des Leitungsorgans ein Mitglied des Leitungsorgans abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 oder Absatz 4 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn das Leitungsorgan dem Abberufungsverlangen der Bundesanstalt nicht nachgekommen ist. 3Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und die Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.
(6) 1Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen. 2§ 45c des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.