KHSFV

Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich

Vom 17.12.2015

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 24

Rückforderung, Verzinsung und Bewirtschaftung von Fördermitteln

(1) Für die Rücknahme oder den Widerruf von Auszahlungsbescheiden des Bundesamtes für Soziale Sicherung und für die Erstattung von Fördermitteln gelten die §§ 44 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht Rückforderungsansprüche gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, wenn einer der in § 23 Absatz 2 genannten Fälle vorliegt. 2Legt das Land seinen Bescheid über die Förderung eines Vorhabens nicht in der in § 23 Absatz 3 genannten Frist dem Bundesamt für Soziale Sicherung vor, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung den Auszahlungsbescheid aufheben und die gewährten Fördermittel zurückfordern. 3§ 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt § 9 entsprechend.