KHSFV

Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich

Vom 17.12.2015

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 16

Rückforderung, Verzinsung und Bewirtschaftung von Fördermitteln

(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht Rückforderungsansprüche gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, soweit einer der in § 15 Absatz 2 genannten Sachverhalte eingetreten ist. 2Bei länderübergreifenden Vorhaben sind Rückforderungsansprüche nur gegenüber dem beteiligten Land geltend zu machen, bei dem der die Rückforderung begründende Sachverhalt eingetreten ist. 3Im Übrigen gilt § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 entsprechend.

(2) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt § 9 entsprechend.