§ 2
Angaben für die Ermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten
(1)
Zur Ermittlung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind als erforderliche Angaben im Sinne von § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes folgende Angaben zu übermitteln:
1.
die Anzahl der belegten und der belegbaren Intensivbetten, jeweils differenziert nach Erwachsenen und Kindern und nach Intensivbetten mit
a)
nicht invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU low care),
b)
invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU high care) und
c)
zusätzlicher extrakorporaler Membranoxygenierung (ECMO),
2.
ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion, die
a)
intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert
aa)
nach Erwachsenen und Kindern,
bb)
nach Schwangeren,
cc)
wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,
dd)
nach bislang erfolgten COVID-19-Schutzimpfungen,
b)
invasiv beatmet werden oder
c)
aus der intensivmedizinischen Behandlung des Krankenhauses entlassen wurden,
3.
ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Kinder mit einer Respiratorischen Synzytial-Virus-Infektion oder einer Influenzavirus-Infektion, die intensivmedizinisch behandelt werden, und
4.
eine Einschätzung der maximalen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten für Neuaufnahmen innerhalb von sieben Tagen.
(2)
1Die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 hat ab dem 26. November 2022 täglich bis 12 Uhr zu erfolgen.
2Die Angaben nach Absatz 1 können über die Weboberfläche des DIVI IntensivRegisters oder in maschinenlesbarer Form aus anderen IT-Systemen übermittelt werden.