KGSG

Kulturgutschutzgesetz

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Vom 31.7.2016

Zuletzt geändert am 17.7.2025

Kapitel 10
Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften

§ 89

Evaluierung

Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Anwendung des Gesetzes fünf Jahre und vorab zum Umfang des Verwaltungsaufwandes zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.