KGSG

Kulturgutschutzgesetz

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Vom 31.7.2016

Zuletzt geändert am 17.7.2025

§ 70

Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten

(1) Den Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ausgeführt worden ist, macht das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde geltend.

(2) Bevor die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde ihr Einvernehmen nach Absatz 1 erteilt, stellt sie das Benehmen her mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut vor der unrechtmäßigen Ausfuhr dauerhaft befand.