KGSG

Kulturgutschutzgesetz

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Vom 31.7.2016

Zuletzt geändert am 17.7.2025

§ 59

Rückgabeersuchen

Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für

1. den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates nach § 50 bei der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde oder
2. Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen Amt.