Gesetz zum Schutz von Kulturgut
Vom 31.7.2016
Zuletzt geändert am 17.7.2025
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und von der Identität des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangt.