(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es
(2) 1Lässt sich nicht klären, ob das Kulturgut nach dem 26. April 2007 verbracht worden ist, so wird widerleglich vermutet, dass das Kulturgut nach diesem Tag aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates verbracht worden ist. 2Diese Vermutung kann nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass sich das Kulturgut schon vor diesem Tag im Bundesgebiet, im Binnenmarkt oder in einem Drittstaat befunden hat. 3Die Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist zur Erbringung des Nachweises nach Satz 2 zulässig gemäß § 27 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie gemäß der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. 4Für die Abnahme zuständig sind im Rahmen des behördlichen Vermittlungsverfahrens die in § 61 Absatz 1 Nummer 6 und 7 und § 62 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 genannten Behörden.
(3) Wird der Nachweis erbracht, dass sich das Kulturgut vor dem 6. August 2016 im Bundesgebiet befunden hat, so sind abweichend von Absatz 1 für den Rückgabeanspruch des Vertragsstaates § 6 Absatz 2 und für die Entschädigung § 10 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547) in der bis zum 5. August 2016 geltenden Fassung anzuwenden.