(1) 1Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, über die Prüfungen und Feststellungen nach § 42 Aufzeichnungen zu führen. 2Die Aufzeichnungen und die Sicherung entsprechender Unterlagen können in elektronischer Form erfolgen.
(2) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mit den dazugehörigen Unterlagen und Nachweisen vom Aufzeichnungspflichtigen 30 Jahre lang aufzubewahren. 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Aufzeichnungen nach anderen Rechtsvorschriften stehen den Aufzeichnungen nach Absatz 1 gleich, sofern sie den Prüfungen und Feststellungen nach § 42 entsprechen und die in diesem Gesetz geforderte Feststellung der Identität des Kulturgutes nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 ermöglichen. 2Für die Aufbewahrungsfrist ist Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.