KGSG

Kulturgutschutzgesetz

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Vom 31.7.2016

Zuletzt geändert am 17.7.2025

§ 17

Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde hat jede Einleitung und jede Beendigung eines Verfahrens zur Eintragung, jede Eintragung, jede Löschung oder jede sonstige Änderung einer Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes öffentlich im Bundesanzeiger bekannt zu machen und den Beteiligten mitzuteilen.

(2) § 16 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.