(1) Der praktische Teil der Prüfung ist als bestanden oder als nicht bestanden zu bewerten.
(2)
1Im schriftlichen und mündlichen Teil sind die drei Fachgebiete jeweils getrennt zu bewerten.
2Für jedes Fachgebiet sind aus den Einzelnoten des schriftlichen und mündlichen Teils Gesamtnoten zu bilden.
3Es ist nach folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut | (1) = eine besonders hervorragende Leistung; |
gut | (2) = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung; |
befriedigend | (3) = eine über dem Durchschnitt liegende Leistung; |
ausreichend | (4) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
mangelhaft | (5) = eine Leistung mit erheblichen Mängeln; |
ungenügend | (6) = eine völlig unbrauchbare Leistung. |