Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Vom
24.5.1972
Zuletzt geändert am
31.8.2015
§ 5
Teile der Prüfung
1Die Prüfung umfaßt einen praktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
2Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.