KfSachvV

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Vom 24.5.1972

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 5

Teile der Prüfung

1Die Prüfung umfaßt einen praktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 2Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.