KfSachvV

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Vom 24.5.1972

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 3

Zulassung zur Prüfung

1Die Anerkennungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. 2Sie beauftragt den Prüfungsausschuß mit der Durchführung der Prüfung.