Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
Vom
9.8.2003
Zuletzt geändert am
28.4.2011
§ 8
Vertretung bei der Anhörung
Zur unentgeltlichen Vertretung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei einer Anhörung sind auch die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen zugelassen.