KDVG

Kriegsdienstverweigerungsgesetz

Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen

Vom 9.8.2003

Zuletzt geändert am 28.4.2011

§ 8

Vertretung bei der Anhörung

Zur unentgeltlichen Vertretung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei einer Anhörung sind auch die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen zugelassen.