KDVG

Kriegsdienstverweigerungsgesetz

Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen

Vom 9.8.2003

Zuletzt geändert am 22.12.2025

§ 13

Anwendungsvorschrift

(1) Entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 kann die Zuleitung des Antrags bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, ohne vorherige Musterung erfolgen.

(2) Über Anträge, die ohne vorherige Musterung dem Bundesamt zugeleitet werden, soll spätestens innerhalb von neun Monaten seit Eingang beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entschieden werden.

(3) § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Nummer 1 sind auf Fälle nach Absatz 1 nicht anzuwenden.