(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes)
(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen und Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend anzuwenden.