KDAV

Kundendatenauskunftsverordnung

Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

Vom 14.6.2017

Zuletzt geändert am 23.6.2021

§ 8

Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur

1Die Bundesnetzagentur leitet die erhaltenen Antworten als Ergebnis an die ersuchende Stelle weiter. 2Die ersuchende Stelle soll ihre Empfangseinrichtungen jederzeit zum Empfang von Daten bereithalten.