(1) 1Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Einbeziehung der betroffenen Kreise innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren. 2Der Evaluationszeitraum beträgt drei Jahre. 3Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Verordnungsgeber Bericht zu erstatten.
(2) Zu evaluieren sind: