(1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die in § 28 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Verfahren und Regelungen entsprechend den Artikeln 57 bis 66, mit Ausnahme des Artikels 60 Absatz 2 Buchstabe h, der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder Publikums-AIF
(3) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder Publikums-AIF hat wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Anlegerbeschwerden einzurichten und anzuwenden. 2Sie hat jede Beschwerde und die aufgrund der Beschwerde getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren. 3Die Beschwerde muss für die Anleger kostenfrei sein. 4Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Anlegern Informationen über die Beschwerdeverfahren kostenfrei auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat einer Person, die in Bezug auf Anteile an dem jeweiligen Investmentvermögen Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung erbringt, die wesentlichen Anlegerinformationen und den Verkaufsprospekt für dieses Investmentvermögen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.