KassenSichV

Kassensicherungsverordnung

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr

Vom 26.9.2017

Zuletzt geändert am 14.1.2026

§ 7

Anforderungen an EU-Taxameter

(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden.

(2) 1Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden. Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:

1. die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,
2. den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“,
3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
4. die Prüfwerte.
3Die Daten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

(3) Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,
2. den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“ nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
3. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,
4. den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und
5. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
2§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

(4) 1Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so besteht keine Belegausgabepflicht. 2In diesen Fällen kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt. 3Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.