KassenSichV

Kassensicherungsverordnung

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr

Vom 26.9.2017

Zuletzt geändert am 14.1.2026

§ 10

Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler

(1) Für Wegstreckenzähler, die nach dem 30. Juni 2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt § 8 ab dem Tag des Inverkehrbringens.

(2) Für Wegstreckenzähler,

1. die über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung angebunden werden kann und
2. die nicht unter Absatz 1 fallen,
ist § 8 ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.