KAPrüfbV

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung

Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen

Vom 24.7.2013

Zuletzt geändert am 3.6.2021

§ 39

Besondere Berichterstattung über Verkehrswerte

(1) Im Prüfungsbericht sind die Verkehrswerte oder Kaufpreise der Immobilien, die für das Sondervermögen direkt oder indirekt gehalten werden, einzeln für das Berichtsjahr und das Vorjahr anzugeben.

(2) 1Anzugeben sind sämtliche Immobilien, deren Verkehrswert sich im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 Prozent oder um mehr als 5 Millionen Euro verändert hat, sowie die wesentlichen Parameter, die zu dieser Wertveränderung geführt haben. 2Soweit es sich dabei um Veränderungen der nachhaltig erzielbaren Miete oder um Veränderungen des Liegenschaftszinssatzes handelt, ist anzugeben, ob die im Gutachten angegebenen Gründe nachvollziehbar sind.