Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen
Vom
24.7.2013
Zuletzt geändert am
3.6.2021
Unterabschnitt 2
Spezielle Vorschriften für Immobilien-Sondervermögen
§ 35
Anwendbarkeit dieser Verordnung
Auf Prüfungsberichte über Immobilien-Sondervermögen und offene Spezial-AIF mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind die §§ 28 bis 34 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 36 bis 42 nichts anderes ergibt.