(1) 1Wesentliche Verstöße gegen gesetzliche und vertragliche Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen sowie gegen Erwerbsverbote sind im Prüfungsbericht darzustellen und zu erläutern; dabei sind Art, Umfang, Dauer und Ursache des Verstoßes anzugeben. 2Darzustellen und zu beurteilen ist, wie die Auswirkungen des Verstoßes korrigiert wurden.
(2) 1Eine Verletzung der Anlagegrenzen ist für Berichtszwecke erst dann als wesentlich anzusehen, wenn die Über- oder Unterschreitung mehr als 0,5 Prozent des Fondsvermögens beträgt und nicht innerhalb von drei Börsentagen behoben wurde. 2Bei unbeabsichtigten Verletzungen der Anlagegrenzen besteht die Berichtspflicht nur, wenn die Über- oder Unterschreitung nicht innerhalb von zehn Börsentagen behoben wurde.
(3) Im Prüfungsbericht ist, soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches zu der Art des Sondervermögens nichts anderes ergibt, insbesondere über die Erfüllung folgender gesetzlicher Pflichten und über Verstöße gegen folgende gesetzliche Regelungen zu berichten: