KAPrüfbV

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung

Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen

Vom 24.7.2013

Zuletzt geändert am 3.6.2021

§ 11

Anzeigewesen und Meldepflichten

1Im Prüfungsbericht ist die Organisation des Anzeigewesens der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen. 2Es ist darauf einzugehen, ob die Anzeigen, insbesondere die nach § 34 des Kapitalanlagegesetzbuches, sowie die Meldungen nach den §§ 12 und 35 des Kapitalanlagegesetzbuches vollständig und richtig sind. 3Wurden wesentliche Verstöße gegen die Anzeigen- und Meldepflichten festgestellt, sind diese Verstöße anzugeben.