KAPrüfbV

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung

Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen

Vom 24.7.2013 (BGBl. I S. 2777)

Zuletzt geändert am 3.6.2021 (BGBl. I S. 1498)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Kapitel 2
Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 5Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse
Abschnitt 2
Aufsichtsrechtliche Vorgaben
Unterabschnitt 1
Kapitalanforderungen, Anzeigewesen und Meldepflichten
§ 10Eigenmittel
Unterabschnitt 2
Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
§ 12Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 3
Vorkehrungen zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 14Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Abschnitt 3
Abschlussorientierte Berichterstattung
Unterabschnitt 1
Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft
§ 15Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
Unterabschnitt 2
Erläuterungen zur Rechnungslegung
§ 19Erläuterungen
Abschnitt 4
Verwaltung von Sondervermögen und extern verwalteten Investmentgesellschaften
§ 21Berichtszeitraum
Kapitel 3
Sondervermögen
Abschnitt 1
Allgemeines; Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsbericht für Sondervermögen
§ 25Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Sondervermögen
Abschnitt 2
Verwaltung der Sondervermögen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 28Einhaltung von Gesetz und Anlagebedingungen
Unterabschnitt 2
Spezielle Vorschriften für Immobilien-Sondervermögen
§ 35Anwendbarkeit dieser Verordnung
Kapitel 5
Schlussvorschriften
§ 47Übergangsvorschriften
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt insbesondere

1. den Gegenstand der Prüfung von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch,
2. den Inhalt der Prüfungsberichte sowie
3. die Art und den Umfang der Berichterstattung.

§ 2

Risikoorientierung und Wesentlichkeit

1 Bei der Prüfung ist den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung zu tragen. 2 Bei der Prüfung von Kapitalverwaltungsgesellschaften sind insbesondere die Größe der Gesellschaft sowie der Geschäftsumfang, die Komplexität und der Risikogehalt der betriebenen Geschäfte zu berücksichtigen.

§ 3

Allgemeine Prüfungs- und Berichtsgrundsätze

(1) 1 Der Prüfungsbericht muss vollständig und übersichtlich gegliedert sein. 2 Bei den Beurteilungen im Prüfungsbericht sind die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu beachten. 3 Im Prüfungsbericht darzulegen sind für die Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutsame Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag der Gesellschaft eingetreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden sind.

(2) 1 Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. 2 Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag der Gesellschaft beschränken.

(3) Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen im Überblick und die insoweit vorgenommenen Feststellungen im Einzelnen darzustellen.

(4) 1 Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen. 2 Über bedeutsame Veränderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist stets zu berichten.

(5) 1 Der Prüfungsbericht ist vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen. 2 Eine Kopie des unterzeichneten Exemplars, die insbesondere keine weiteren Zusätze wie etwa die Lesbarkeit erschwerende Wasserzeichen oder ähnliches enthalten darf, ist der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren zu übermitteln. 3 Berichte über die Prüfung von Spezial-AIF sind der Bundesanstalt nur einzureichen, wenn diese das verlangt.

§ 4

Anlagen und Unzulässigkeit von Verweisungen

(1) 1 Für eine bessere Lesbarkeit können Details zu den nach dieser Verordnung geforderten Angaben in Form von ergänzenden Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn die Angaben im Prüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt sind. 2 Details können technische Einzelheiten zur Ermittlung der Angaben, Übersichten zur Spezifizierung von Angaben und ergänzende Hinweise zur Erläuterung der Angaben sein.

(2) Dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen ist eine Kopie des zugrunde liegenden Jahresabschlusses und Lageberichts oder eine Kopie des der Prüfung zugrunde liegenden Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- oder Abwicklungsberichts.

(3) 1 Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungsberichte sind grundsätzlich nicht zulässig. 2 Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen können solche Verweisungen ausnahmsweise erfolgen, wenn der Abschlussprüfer auf die entsprechenden Feststellungen unter Angabe der Fundstelle verweist. 3 Verweisungen auf entsprechende Darstellungen in eigenständigen Teilen des früheren Prüfungsberichts dürfen ausnahmsweise erfolgen.

Kapitel 2
Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft
Abschnitt 1
Allgemeines

§ 5

Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse

(1) 1 In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung zum Prüfungsbericht ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, auf alle wesentlichen Fragen einzugehen, so dass aus der Schlussbemerkung ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. 2 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung sowie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einzugehen.

(2) Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob

1. die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet wurden, insbesondere ob die vorgenommenen Wertberichtigungen und die gebildeten Rückstellungen angemessen sind,
2. die Rechnungsabgrenzungsposten richtig berechnet sind und
3. die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Anzeige- und Meldevorschriften eingehalten wurden.

(3) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen.

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