KapMuG

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

Vom 16.7.2024

Zuletzt geändert am 4.2.2026

§ 8

Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

Ab dem Erlass des Vorlagebeschlusses sind weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge unzulässig; § 3 ist anzuwenden.