Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
Vom
16.7.2024
§ 6
Unterbrechung des Verfahrens
Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags wird das jeweilige Ausgangsverfahren unterbrochen, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.