Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
Vom
19.10.2012
Zuletzt geändert am
8.10.2023
§ 7
Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses
1Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig.
2Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.