(1) 1Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. 2§ 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. 3In Beschlüssen müssen die Beigeladenen nicht bezeichnet werden.
(2) 1Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 2Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister bewirkt. 3Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag müssen mindestens vier Wochen liegen.
(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:
(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen,