KapAusstV

Kapitalausstattungs-Verordnung

Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen

Vom 18.4.2016

Zuletzt geändert am 11.12.2024

§ 19d

Korrekturmeldungen gegenüber der Bundesanstalt

(1) Muss der quantitative Formularteil des Solvabilitätsnachweises nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren quantitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei zu übermitteln.

(2) Muss der qualitative Formularteil des Solvabilitätsnachweises nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren qualitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei zu übermitteln.

(3) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf den quantitativen Formularteil oder nur auf den qualitativen Formularteil, bedarf es keiner erneuten Übermittlung des jeweils anderen Formularteils.