KapAusstV

Kapitalausstattungs-Verordnung

Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen

Vom 18.4.2016

Zuletzt geändert am 19.7.2024

§ 10

Fondsgebundene Lebensversicherung

(1) 1Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt. 2§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt.

(2) Soweit das Versicherungsunternehmen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch die Laufzeit des Vertrags über fünf Jahre hinausgeht und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für mehr als fünf Jahre festgelegt wird, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle von 4 Prozent 1 Prozent tritt.

(3) Trägt das Versicherungsunternehmen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen kein Anlagerisiko und ist der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 25 Prozent der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr.