Gliederung
Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten
Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz
Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
Hauptabschnitt 4 Unternehmensregister
Hauptabschnitt 5 Sonstige Gebühren
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten | ||
Abschnitt 1 Rechtsdienstleistungsregister | ||
1110 | Registrierung nach dem RDG Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten. | 150,00 € |
1111 | Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist: je Person | 150,00 € |
1112 | Widerruf oder Rücknahme der Registrierung | 75,00 € |
Abschnitt 2 (weggefallen) | ||
Abschnitt 3 Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | ||
Vorbemerkung 1.1.3: Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 BtOG) oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird. | ||
1130 | Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG | 13,00 € |
1131 | (weggefallen) | |
1132 | Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 13,00 € |
Abschnitt 4 (weggefallen) | ||
Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
Vorbemerkung 1.1.5: (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
1150 | Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) | 50,00 € |
Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten. | ||
1151 | Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt | 8,00 € |
1152 | Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden: für jedes abgerufene Dokument | 1,50 € |
Abschnitt 6 Schutzschriftenregister | ||
1160 | Einstellung einer Schutzschrift | 83,00 € |
Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz | ||
Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren | ||
Vorbemerkung 1.2.1.: Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen die Gebühren für jede Person gesondert. | ||
1210 | Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB | 100,00 € |
1211 | Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils | 100,00 € |
Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG | ||
1220 | Verfahrensgebühr Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird. | 330,00 € |
1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 75,00 € |
1222 | Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 genannten Fällen: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 150,00 € |
1223 | Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste: Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um | 30,00 € |
1224 | Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG | 30,00 € |
Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
Abschnitt 1 Beglaubigungen und Bescheinigungen | ||
1310 | Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr | 25,00 € |
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. | ||
1311 | Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden | 15,00 € |
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 zum Ansatz kommt. | ||
Abschnitt 2 Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | ||
Vorbemerkung 1.3.2: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt. | ||
1320 | Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland | 15,00 bis 55,00 € |
1321 | Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 15,00 € |
1322 | Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 15,00 bis 255,00 € |
Abschnitt 3 Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
1330 | Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) | 15,00 bis 305,00 € |
1331 | Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107 FamFG) | 15,00 bis 305,00 € |
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung selbst getroffen. | ||
1332 | Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG) | 15,00 bis 155,00 € |
Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. | ||
1333 | Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG | 40,00 bis 100,00 € |
1334 | Bescheinigungen nach § 7d AdVermiG | 40,00 bis 100,00 € |
1335 | Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO) | 25,00 € |
Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu ermäßigen. | ||
Hauptabschnitt 4 Unternehmensregister | ||
Abschnitt 1 Jahresgebühren | ||
Vorbemerkung 1.4.1: Mit der Jahresgebühr nach diesem Abschnitt wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters entgolten, mit Ausnahme der Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten nach den Abschnitten 2 und 3 sowie der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen im Fall der Nummer 1440. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. | ||
1410 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat. Dies gilt auch, wenn die zu übermittelnden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1412 entstanden ist. | 3,00 € |
1411 | Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch nehmen: Die Gebühr 1410 beträgt | 6,00 € |
1412 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in dem das Unternehmen Daten nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10 HGB oder nach § 114 Abs. 1 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 4, § 116 Abs. 2 Satz 3 oder den §§ 117 oder 118 Abs. 4 Satz 4 WpHG selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmensregister übermittelt hat | 30,00 € |
Abschnitt 2 Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen | ||
Vorbemerkung 1.4.2: (1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen sowie für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten. (2) Werden gleichzeitig mehrere Unterlagen übermittelt, die das Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr zu übermitteln hat und erfüllt die Einstellung dieser Unterlagen den Tatbestand derselben Gebühr mehrfach, so handelt es sich nur um ein Verfahren. Das Gleiche gilt, wenn vor der Einstellung in das Unternehmensregister Unterlagen ergänzt oder geändert übermittelt werden; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Prozent. (3) Wird vor der Einstellung der Unterlagen in das Unternehmensregister verlangt, die Unterlagen nicht in das Unternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Gebühren entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an dem die Übermittlung der Unterlagen erfolgt ist. | ||
Verfahren zur Einstellung von Unterlagen | ||
1420 | der Einzelrechnungslegung von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267a HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von Kleinstgenossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 267a HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB | 18,50 € |
1421 | der Einzelrechnungslegung von kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) und ihnen gleichgestellten kleinen Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 1 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von kleinen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 1 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB | 25,00 € |
1422 | der Einzelrechnungslegung von mittelgroßen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB) und ihnen gleichgestellten mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von mittelgroßen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB | 55,00 € |
1423 | der Einzelrechnungslegung
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| 110,00 € 330,00 € | |
1424 | der Einzelrechnungslegung
| 55,00€ |
1425 | der Einzelrechnungslegung von Eisenbahnen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ERegG Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht erhoben. | 45,00 € |
1426 | der Konzernrechnungslegung nach § 325 Abs. 3, § 340l Abs. 1 Satz 1 oder § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB oder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PublG: | |
| 330,00 € 550,00 € | |
1427 | der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat durch eine inländische Zweigniederlassung nach § 325a HGB sowie von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat durch eine inländische Zweigniederlassung nach § 340l Abs. 2 HGB: | |
| 55,00 € | |
| 275,00 € | |
Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr erhoben. | ||
1428 | nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 264b Nr. 4, § 291 Abs. 1 Satz 1 oder § 292 Abs. 1 Nr. 4 HGB | 30,00 € |
1429 | nach § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 6, auch i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 3 PublG | 30,00 € |
Abschnitt 3 Einstellung von Unternehmensberichten | ||
Vorbemerkung 1.4.3: (1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Unternehmensberichten sowie für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten. (2) Wird ein Unternehmensbericht vor der Einstellung in das Unternehmensregister ergänzt oder geändert übermittelt, handelt es sich nur um ein Verfahren; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Prozent. (3) Wird vor der Einstellung des Unternehmensberichts in das Unternehmensregister verlangt, diesen nicht in das Unternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Gebühren entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an dem die Übermittlung des Unternehmensberichts erfolgt ist. | ||
Verfahren zur Einstellung | ||
1430 | eines Jahresfinanzberichts nach § 114 Abs. 1 Satz 4 WpHG | 440,00 € |
1431 | eines Halbjahresfinanzberichts nach § 115 Abs. 1 Satz 4 WpHG | 110,00 € |
1432 | eines Jahresberichts nach § 160 Abs. 1 oder § 353 Abs. 5 Satz 2 KAGB oder nach § 23 Abs. 1 VermAnlG | 110,00 € |
1433 | eines Halbjahresberichts nach § 123 Abs. 2 Satz 1 KAGB | 85,00 € |
1434 | eines Jahresfinanzberichts nach § 6 Abs. 1 TKG | 110,00 € |
1435 | eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 341w HGB | 65,00 € |
1436 | eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 116 Abs. 2 Satz 3 WpHG | 55,00 € |
1437 | eines Berichts zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit nach § 22 Abs. 4 EntgTranspG | 55,00 € |
1438 | eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach § 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB oder eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts nach § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB | 55,00 € |
1439 | eines Ertragsteuerinformationsberichts nach § 342m HGB | 220,00 € |
Abschnitt 4 Sonstige Gebühren | ||
1440 | Übermittlung zur Einsichtnahme von Unterlagen, die nach § 326 Abs. 2 Satz 1 oder § 325 Abs. 2b Nr. 3 HGB zur dauerhaften Hinterlegung eingestellt wurden: für jede übermittelte Unterlage | 1,00 € |
1441 | Verfahren zur Registrierung nach § 3 Abs. 2, § 3a URV; die Identitätsprüfung erfolgt unter Verwendung | |
| 12,00 € 22,00 € 7,60 € | |
Hauptabschnitt 5 Sonstige Gebühren | ||
1500 | Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu. | 0,50 € für jede angefangene Seite – mindestens: 5,00 € |
1501 | Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist. | 15,00 € |
1502 | Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | 15,00 bis 255,00 € |
1503 | Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG | 5,00 € |
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
Vorbemerkung 2: Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. | ||
2000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind: für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 € |
für jede weitere Seite | 0,15 € | |
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: | ||
je Datei | 1,50 € | |
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens | 5,00 € | |
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und 3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. (5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden. | ||
2001 | Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden: Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung höchstens | 5,00 € |
2002 | Datenträgerpauschale Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben. | 3,00 € |