Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Vom
23.7.2013
Zuletzt geändert am
14.12.2023
§ 9
Zurückbehaltungsrecht
Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.