Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Vom
23.7.2013
Zuletzt geändert am
7.10.2024
§ 9
Zurückbehaltungsrecht
Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.