Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Vom 23.7.2013
Zuletzt geändert am 7.10.2024
Für die elektronische Akte, das elektronische Dokument sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gelten die §§ 5a und 5b des Gerichtskostengesetzes entsprechend.