JVKostG

Justizverwaltungskostengesetz

Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

Vom 23.7.2013

Zuletzt geändert am 14.12.2023

§ 21

Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben

1Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. 2§ 10 ist entsprechend anzuwenden.