Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Vom
23.7.2013
Zuletzt geändert am
7.10.2024
§ 17
Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ist.