JVKostG

Justizverwaltungskostengesetz

Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

Vom 23.7.2013

Zuletzt geändert am 14.12.2023

§ 13

Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.