JuSchG

Jugendschutzgesetz

Vom 23.7.2002

Zuletzt geändert am 6.5.2024

Abschnitt 5
Verordnungsermächtigung

§ 26

Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über den Sitz und das Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und die Führung der Liste jugendgefährdender Medien zu regeln.