JMStV

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien

Vom 13.9.2002

Zuletzt geändert am 14.3.2025

§ 9

Ausnahmeregelungen

1 2Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von der Vermutung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 abweichen. 3Dies gilt vor allem für Angebote, deren Bewertung länger als zehn Jahre zurückliegt. 4Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten. 5§ 8 Abs. 3 gilt entsprechend.