JMStV

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien

Vom 13.9.2002

Zuletzt geändert am 14.3.2025

§ 12b

Datenschutz

(1) 1Anbieter von Apps und von Betriebssystemen verarbeiten die bei aktivierter Jugendschutzvorrichtung ausgelesenen Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach §§ 5, 12 und 12a. 2Die ausgelesenen und verarbeiteten Daten sind von den Anbietern mit Ausnahme der Anbieter von Betriebssystemen nach jedem Zugriff unverzüglich zu löschen.

(2) Für die Aufsicht über die Einhaltung des Absatzes 1 gilt § 113 des Medienstaatsvertrages entsprechend.