(1) 1Anbieter von Betriebssystemen, die von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzt werden im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, stellen sicher, dass ihre Betriebssysteme über eine den nachfolgenden Absätzen entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügen. 2Passt ein Dritter die vom Anbieter des Betriebssystems bereitgestellte Jugendschutzvorrichtung an, besteht die Pflicht aus Satz 1 insoweit bei diesem Dritten.
(2) 1Die Jugendschutzvorrichtung muss in einfacher, leicht zugänglicher und abgesicherter Weise aktiviert, deaktiviert und angepasst werden können. Zudem ist bei
(3) 1In der Jugendschutzvorrichtung muss eine Altersangabe eingestellt werden können. Ist eine Altersangabe eingestellt, ist im Betriebssystem sicherzustellen, dass
(4) In den systemeigenen Vertriebsplattformen für Apps ist sicherzustellen, dass Apps mit einer Altersangabe durch ein von der KJM anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle versehen werden, die vom Betriebssystem ausgelesen werden kann.
(5) 1Anbieter von Betriebssystemen stellen eine Selbsterklärung über die Übereinstimmung der Jugendschutzvorrichtung mit den Anforderungen der §§ 12, 12a Abs. 1 und 3 und § 12b Abs. 1 aus und hinterlegen diese bei der KJM. 2Die KJM veröffentlicht die Selbsterklärung in ihrem Internetauftritt.
(6) Die KJM legt die Eignungsanforderungen für die gesicherte Suche nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und automatisierte Bewertungssysteme nach Absatz 4 im Einvernehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle fest.